Diskussion:Segelscheine: Unterschied zwischen den Versionen

Peter (Diskussion | Beiträge)
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:Gewerblich wird meines Wissens auf Skippertätigkeiten, bzw. Segeltörns mit Gewinnerziehlungsabsicht angewandt. Leider finde ich gerade die Stelle im Gesetzestext nicht. Ich werde da noch mal nach forschen. Bei ins im Verein haben wir lange über die Führerscheinpflichten bei Ausbildungstörns diskutiert. Unser, nicht rechtlich bindendes, Fazi: Unsere Törns haben keine Gewinnerziehlungsabsicht, daher gelten die Führerscheinpflichten nicht. Dennoch haben wir und dran gemacht und alle notwendigen Scheine erworben, um auf der sicheren Seite zu sein. Das wurde auch von meiner Skipperhaftpflichtversicherung so gesehen, für die ich nur einen kleinen Aufschlag auf den Normalpreis zahlen muss, anstatt den doppelten Preis, wie bei gewerblicher Ausbildung. Auf einem deutschen Schiff werden übrigens in Falle eines Unfalls die deutschen Gesetze angewandt. Gleiches gilt, wenn der Skipper deutscher war und ggf. auch wenn deutsche Betroffen sind. Aber das ist ein recht komplizierte internationale Verpflechtung :) und übrigens auch Stoff im SHS. --[[Benutzer:Erik|Erik]] 21:04, 7. Dez 2006 (CET)
:Gewerblich wird meines Wissens auf Skippertätigkeiten, bzw. Segeltörns mit Gewinnerziehlungsabsicht angewandt. Leider finde ich gerade die Stelle im Gesetzestext nicht. Ich werde da noch mal nach forschen. Bei ins im Verein haben wir lange über die Führerscheinpflichten bei Ausbildungstörns diskutiert. Unser, nicht rechtlich bindendes, Fazi: Unsere Törns haben keine Gewinnerziehlungsabsicht, daher gelten die Führerscheinpflichten nicht. Dennoch haben wir und dran gemacht und alle notwendigen Scheine erworben, um auf der sicheren Seite zu sein. Das wurde auch von meiner Skipperhaftpflichtversicherung so gesehen, für die ich nur einen kleinen Aufschlag auf den Normalpreis zahlen muss, anstatt den doppelten Preis, wie bei gewerblicher Ausbildung. Auf einem deutschen Schiff werden übrigens in Falle eines Unfalls die deutschen Gesetze angewandt. Gleiches gilt, wenn der Skipper deutscher war und ggf. auch wenn deutsche Betroffen sind. Aber das ist ein recht komplizierte internationale Verpflechtung :) und übrigens auch Stoff im SHS. --[[Benutzer:Erik|Erik]] 21:04, 7. Dez 2006 (CET)
::Hi Erik, der Kram mit der Mindestbesatzung bei gewerblicher Sportschifffahrt und der Anwendungsberech des SUG ist ja auch schon Stoff des SSS. Aber aktuell fällt es mir erst wirklich auf: Nach dieser Anlage 5 müssten ja quasi alle Anbieter von Transatlantiktörns und Überführungstörns mit einem Fuß im Knast stehen (gerade heute noch hatte ich so eine Werbebroschüre in der Post). Mir ist nicht bekannt, dass bei Überführungstörns aktiv nach entsprechenden Scheininhabern gesucht wird oder zwei Skipper eingesetzt werden (wäre dann ja unbezahlbar). --[[Benutzer:Peter|Peter]] 22:07, 7. Dez 2006 (CET)
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