Starnberger See: Unterschied zwischen den Versionen

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Es gilt die Bayerische Schifffahrtsordnung, siehe auch unter [[Bayern]]. Auskünfte für den Starnberger See erteilen das Landratsamt Starnberg, die Wasserschutzpolizei in Starnberg oder die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung im Bayerischen Wirtschaftsministerium.
Es gilt die Bayerische Schifffahrtsordnung, siehe auch unter [[Bayern]]. Auskünfte für den Starnberger See erteilen das Landratsamt Starnberg, die Wasserschutzpolizei in Starnberg oder die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung im Bayerischen Wirtschaftsministerium.


Hinsichtlich Ausübung von Wassersport gilt eine freiwillige Selbstbeschränkung der Vereine auf die Zeit zwischen 1. April und 31. Oktober zum Schutz der Natur. Darüber hinaus gibt es noch eigens ausgewiesene Schutzgebiete, deren Befahren ganzjährig verboten ist. Praktisch sind diese während dem Jahr am Schilfwuchs einfach zu erkennen.
Hinsichtlich Ausübung von Wassersport gilt eine freiwillige Selbstbeschränkung der Vereine auf die Zeit zwischen 1. April und 31. Oktober zum Schutz der Natur. Darüber hinaus gibt es noch durch gelbe Bojen gekennzeichnete Schutzgebiete, deren Befahren ganzjährig verboten ist. Praktisch sind diese während dem Jahr am Schilfwuchs einfach zu erkennen.


Das Übernachten auf dem Boot ist laut Auskunft des Landsratsamtes Starnberg grundsätzlich erlaubt; Vorschriften zum Ankern, zur Beleuchtung, zur Wasserreinhaltung und zum Lärmschutz sind dabei zu beachten. Es existiert auch keine marina-ähnliche Infrastruktur wie zum Beispiel am Bodensee. Das Anlegen an den Dampferstegen der Bayerischen Seenschiffahrt ist nicht erlaubt.
Das Übernachten auf dem Boot ist laut Auskunft des Landsratsamtes Starnberg grundsätzlich erlaubt; Vorschriften zum Ankern, zur Beleuchtung, zur Wasserreinhaltung und zum Lärmschutz sind dabei zu beachten. Es existiert auch keine marina-ähnliche Infrastruktur wie zum Beispiel am Bodensee. Das Anlegen an den Dampferstegen der Bayerischen Seenschiffahrt ist nicht erlaubt.
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Zum Führen eines Motor- oder Segelbootes ist kein Führerschein vorgeschrieben.
Zum Führen eines Motor- oder Segelbootes ist kein Führerschein vorgeschrieben.


Hilfsmotoren sind zulässig für Segelboote. Sie dürfen nur zum Ein- und Auslaufen sowie eine Stunde vor Sonnenuntergang benützt werden.
Hilfsmotoren sind zulässig für Segelboote. Sie dürfen nur zum Ein- und Auslaufen in Häfen oder Bojenfelder, sowie bei Sturmwarnung und bei Flaute ab einer Stunde vor Sonnenuntergang und dann nur zur Fahrt zum eigenen Liegeplatz benutzt werden.


Motorboote sind nur in sehr begrenzten Umfang zugelassen. In der Regel wird eine Zulassung nur für Sicherungsboote erteilt. Neben Vereinen und Segelschulen werden diese noch von der Wasserwacht des BRK, der DLRG sowie dem Technischen Hilfswerk (THW) betrieben.
Motorboote sind nur in sehr begrenzten Umfang zugelassen. In der Regel wird eine Zulassung nur für Sicherungsboote erteilt. Neben Vereinen und Segelschulen werden diese noch von der Wasserwacht des BRK, der DLRG sowie dem Technischen Hilfswerk (THW) betrieben.